Ist man am Körper verletzt, stellen sich zwei Fragen: Wird der Verursacher bestraft und welche Ansprüche habe ich gegen den Verursacher.
Die erste Frage, ob der Verursacher bestraft wird, wird durch das Strafgesetzbuch (StGB) beantwortet. Grundsätzlich gilt:
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird bestraft.
Neben diesem allgemeinen strafrechtlichen Tatbestand der Körperverletzung beschäftigt sich das Strafgesetzbuch mit besonderen Formen und Schweregraden der Körperverletzung Hierzu zählen:
- (einfache) Körperverletzung (§ 223 StGB)
- gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
- Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)
- schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
- Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB)
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- Körperverletzung mit Einwilligung (§ 228 StGB)
- fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
- Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)
Es wird schnell deutlich, dass Köperverletzungen sich in vielen Lebensbereichen wiederfinden, z. B. im Verkehr (durch Verkehrsunfällen) oder auch in der Medizin (bei sogenannten ärztlichen Kunstfehlern), aber auch ein Friseurbesuch kann zu einer Körperverletzung, etwa durch Falschanwendung von Haarfärbemitteln, führen.
Welche Ansprüche aber hat ein Geschädigter?
Schadenersatz oder Schmerzensgeld erhält ein Geschädigter (Opfer) nicht automatisch und auch nicht immer. Gerade weil sich Körperverletzungen durch viele Lebensbereiche ziehen, unterscheidet der Gesetzgeber genau darin, ob ein Verursacher (Schädiger/Täter) zu bestrafen ist und ob der Verletzte überhaupt ein Genugtuungsinteresse hat. Auch ist genau abzugrenzen, ob ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt oder aber die Körperverletzung so erheblich ist, dass schnellstmöglicher und angemessener Schadenersatz geboten ist.
Diese genauen Unterscheidungen im juristischen Bereich lassen es geboten erscheinen, dass Sie sich von einem Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Zivilrecht und mit Tätigkeitsschwerpunkten im Strafrecht und (bei Körperverletzungen bei Verkehrsunfällen) auch im Verkehrsrecht vertreten lassen.
Bei Körperverletzungen ist es wichtig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der Erfahrung und Kompetenz sowie Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung gewährleisten kann. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird die erlittenen Verletzungen und Schäden detailliert prüfen und individuell festsetzen können, wie viel Schmerzensgeld angemessen und was durchsetzbar ist.
Meine Kanzlei ist seit über 20 Jahren im Bereich Strafrecht, Verkehrsrecht und im Bereich des Schadenersatzrechts tätig. Zu den Tätigkeiten zählt die Nebenklagevertretung für die Opfer und Geschädigten als auch die Verteidigung derjenigen, denen eine Tat mit Körperverletzung zur Last gelegt wird.
Bereits aus der Strafakte oder der Verkehrsunfallakte lässt sich unter Umständen entnehmen, ob die Tat „fahrlässig und strafbar“ im Sinne des Strafgesetzbuches einzustufen ist oder aber von vorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Dementsprechend sind die Verteidigung im Strafverfahren und die anwaltliche Vertretung im Schadenersatzbereich auszurichten.
Beauftragen Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt. Nur dieser kann die Ermittlungsakte zu dem Vorfall einsehen und daraus die notwendigen Informationen für die Vertretung bei Körperverletzungsdelikten ziehen und die anwaltliche Vertretung nach Ihren individuellen Zielen bestmöglich gestalten und ausrichten.
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